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Willkommen beim Elbcharter Hamburg

Charterbedingungen

1. Vermietung

Der Vercharterer verpflichtet sich, die gemietete Yacht zum vereinbarten Termin in einem fahrbereitem, einwandfreien Zustand zur Verfügung zu stellen. Ist der Vercharterer aus unvorhersehbaren Gründen ( z.B. Schäden aus vorangegangener Charter) nicht in der Lage, dass vertraglich vereinbarte Schiff bereit zu stellen, so hat er das Recht, dem Charterer entweder eine andere Yacht derselben Größe und Kojenzahl zu übergeben, oder den Charterbetrag zu erstatten. In diesem Fall kann der Charterer keine Ersatzansprüche stellen.

2. Versicherung

Der Vercharterer verpflichtet sich die Yacht wie folgt zu versichern: Bootshaftpflichtversicherung pauschal mit 5.112.920,-€, Bootsvollkaskoversicherung in Höhe des Schiffswertes inkl. Ausrüstung, bei einer Selbstbeteiligung für Motorboote von 1700,-€ .
Nicht versichert ist das persönliche Eigentum der Crew. Es wird darauf hingewiesen, das es ratsam ist eine private Reisegepäckversicherung und Reiseausfallversicherung abzuschließen.

3. Charterrevier

Hier beschränken wir uns auf die nordeuropäischen Binnengewässer und das Gebiet der Nord- und Ostsee. Andere Absprachen bedürfen der schriftlichen Form

4. Yachtführung

Der Charterer bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Chartervertrag, dass er über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen einer Yacht auf offenen Gewässern und Binnengewässern erforderlich sind. Andernfalls bestimmt er einen Schiffsführer, der gemeinsam mit dem Charterer den Chartervertrag zu unterzeichnen hat. Der Charterer bestätigt durch seine Unterschrift dass er im Besitz der im Chartervertrag aufgeführten Scheine ist. Für die Folgen falscher Angaben ist er haftbar. Charterer und Schiffsführer haften, soweit sie nicht identisch sind, als Gesamtschuldner aus diesem Vertrag.

5. Besondere Verpflichtungen des Charterers

Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht und deren Ausrüstung pfleglich und nach den Regeln guter Seemannpflicht zu behandeln, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen, die Yacht nicht weiter zu vermieten, das Schleppen anderer Fahrzeuge nur im Seenotfall durchzuführen, Nachtfahrten nur bei guter Sicht und sicherer Wetterlage zu unternehmen ( diese sind vorher dem Vercharterer bekannt zugeben) und die während des Törns notwendigen Kontrollen ( Motor - und Getriebeöl, Motor- und Getriebetemperaturen, Wasserstand in der Bilge, Seeventile, Tankstände u.s.w.) täglich durchzuführen. Das Mitnehmen von Haustieren ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vercharterer erlaubt, kostet 10,- € täglich Aufpreis und ist im Vertrag unter Sonstiges schriftlich festzuhalten. Der Charterer verpflichtet sich, das Logbuch in einfacher Form, in dem alle Ereignisse des Törns dokumentiert werden, insbesondere auch die Ereignisse, die Schäden an der Yacht und ihrer Ausrüstung betreffen. Im Havariefall oder eines Unfalls, ist eine genaue Hergangsbeschreibung anzufertigen, die vom Hafenkapitän, Arzt, Sachverständigem oder Polizei zu unterschreiben ist. Außerdem ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt bei Manövrierunfähigkeit, Verlust, sowie Beschlagnahme durch Behörden, oder Behinderung der Yacht durch Außenstehende. Die durch Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten gehen im vollen Umfang zu Lasten des Charterers. Grundberührungen sind dem Vercharterer unbedingt zu melden, damit er sich von dem einwandfreien Zustand der Bodenkonstruktion überzeugen kann. Im Schadenfall werden die Reparaturkosten und die Krankosten von der Kaution einbehalten und reichen diese nicht aus werden di darüber hinausragenden Kosten dem Charterer nachberechnet. Selbstverschuldete Motorschäden, Verlust von Ausrüstungsgegenständen oder deren Beschädigung werden ebenfalls von der Kaution einbehalten, jedoch nur in Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung. Bei nicht sofort feststellbaren Kosten, wird vom Vercharterer ein Schätzbetrag einbehalten, über den innerhalb von 30 Tagen eine genaue Abrechnung erfolgt.

6. Übernahme der Yacht

Die Yacht wird dem Charterer vollgetankt und betriebsbereit übergeben. Schiffszustand, Vollständigkeit der Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste vom Charterer überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt. Kann der Vercharterer einen Schaden aus vorangegangener Charter nicht rechtzeitig oder nur teilweise berichtigen, so kann der Charterer nur zurücktreten oder eine Minderung des Preises geltend machen, wenn die Yacht in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist.

7. Rückgabe der Yacht

Nach Beendigung der Charter, übergibt der Charterer das Schiff vollgetankt, aufgeklart und nach Checkliste gestaut ( wie übernommen ).

8. Rückführung; Verspätung

Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie vereinbart, rechtzeitig zurück zu geben. Diese Verpflichtung hat er unabhängig von der Wetterlage zu erfüllen. Er hat seine Törnplanung so einzurichten, dass er auch bei schlechter Wetterlage rechtzeitig den Heimathafen erreichen kann. Ist er trotzdem nicht in der Lage die Yacht wie vereinbart zu übergeben, hat er unverzüglich den Vercharterer zu unterrichten und weitere Weisungen abzuwarten. Die dadurch entstehenden Kosten ( Rückführungskosten, Reisekosten für den Nachcharterer, Charterausfallkosten u.s.w. ) trägt der Charterer. Pro Tag der Verspätung hat der Vercharterer Anspruch auf einen doppelten Tagessatz. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe, hat der Charterer für jede angefangene Stunde ( über den gebuchten Charterzeitraum hinausgehend ) 2 % der Wochenmiete zu zahlen. Dies gilt für Verspätungen bis zu 12 Stunden.

9. Haftung des Charterers und des Vercharterers

Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Stelle haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privaten und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsfolgen im In- und Ausland frei. Der Charterer verzichtet auf alle Einwände gegen den Vercharterer aus dem Versicherungsvertrag, sowie aus der Tatsache, dass keine weitere Deckung als vorstehend aufgeführt besteht. Weiterhin haftet der Charterer für alle Schäden, die aufgrund seiner Fahrlässigkeit nicht mit der Versicherung reguliert werden können. Insbesondere haftet er auch für Schäden, die durch fehlerhafte Bedienung und/oder mangelhafte Wartung der an Bord befindlichen Aggregate entstehen.

10. Zahlungsbedingungen

Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25% der Gesamtsumme per Überweisung auf unser Geschäftskonto innerhalb von 7 Tagen fällig. Eine verspätete Anzahlung hat als erstes eine Verspätungspauschale in Höhe von 100,-€ zur folge und gibt dem Vercharterer die sofortige Möglichkeit vom Chartervertrag zurückzutreten. Restzahlung der Chartergebühr erfolgt bis spätestens 8 Wochen vor Charterbeginn auf unser Konto. Für verspätet eingehende Restzahlungen wird eine Pauschale von 55,- € fällig.

11. Kaution

Die Kaution in Höhe von 1700,- € ist in Bar oder in Form eines von einer Bank abgezeichneten Barschecks beim Übergabeort dem Vercharterer zu übergeben. Geleistete Kautionen werden nach schadensfreiem Charterverlauf ohne Abzüge zurückgegeben.

12. Rücktritt

Bei Rücktritt des Charterers früher als 8 Wochen vor Charterbeginn, ist eine Entschädigung in Höhe von 50% der Chartergebühr fällig. Bei Vertragskündigung später als 8 Wochen vor Charterbeginn, ist die volle Chartergebühr fällig, es sei denn der Vercharterer kann eine Nachcharter bekommen, dann wird lediglich eine Gebühr von 300,-€ fällig

13. Sonstiges

Mündliche Zusagen oder Nebenabsprachen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
In allen Fragen wird eine gütliche Einigung angestrebt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg